Seite 6 Vorliegend konnte der Zahlungsbefehl beim ersten Versuch zugestellt werden; ein Requisitionsbericht erübrigt sich somit. Weil mit dem Gebührenbetrag von CHF 10.00 sämtliche Vorkehren des ersuchten Amtes abgegolten sind, besteht auch keine Grundlage, für eine Vorladung inkl. A-Post-Porto CHF 9.00 in Rechnung zu stellen. Dabei handelt es sich um eine zur gesetzlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgeschriebene Amtshandlung, weshalb die Gebührenpflicht vom Bundesgericht bereits als fraglich bezeichnet worden ist.