2.2.4 Für die Stellung des Rechtshilfegesuches kann das ersuchende Amt eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erheben und die mit der Auftragserteilung entstandenen Auslagen, wie zum Beispiel Portokosten, verlangen. Eine Ausnahme gilt für die Zustellung des Zahlungsbefehls; hierfür kann das ersuchende Amt nur die Pauschalgebühr nach Art. 16 GebV SchKG erheben7. Bei einer Forderungssumme bis CHF 100.00 CHF beträgt diese 7.00 (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Die Forderungssumme beläuft sich vorliegend auf CHF 11.00, was der Aufsichtsbehörde aus dem von ihr bereits entschiedenen Verfahren AB 15 2 (Entscheid vom 30. Juni 2015, S. 2) bekannt ist.