Anschliessend habe das Betreibungsamt F___ dem Betreibungsamt B___ das Gläubiger-Exemplar des Zahlungsbefehls zusammen mit der Kostenrechnung über CHF 24.30 retourniert. Das Gläubiger-Exemplar des Zahlungsbefehls sei dann unter Verrechnung der gesamten Kosten von CHF 42.60 zurück an den Gläubiger gegangen. Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes B___ in Höhe von CHF 18.30 umfasse die Positionen: Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt F___ (CHF 8.00), das Porto (CHF 5.30) sowie die Protokollierung (CHF 5.00).