2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus (act. 4), es habe am 21. April 2015 aufgrund des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers den Zahlungsbefehl gegen die „C___“ ausgestellt. Die Post habe daraufhin mitgeteilt, dass die „C___“ an der XY-strasse in E___ schon seit Jahren nicht mehr existiere resp. nur noch auf dem Papier. Deshalb sei das Betreibungsamt F___ ersucht worden, den Zahlungsbefehl am Wohnort der Gesellschafterin G___ zuzustellen. Das sei dann so gemacht worden. Anschliessend habe das Betreibungsamt F___ dem Betreibungsamt B___