Gemäss einem Teil der Lehre muss ein Zustellauftrag an ein anderes Amt immer sachlich gerechtfertigt sein und es ist keine requisitorische Zustellung durchzuführen, wenn das Amt die Zustellung durch die Post selber besorgen kann4. Nach Markus Roth/Fridolin Walther5 liegt es demgegenüber (eher) im Ermessen des Betreibungsamtes, zu entscheiden, wie es vorgeht, das heisst, ob es selbst eine Zustellung vornimmt oder ein anderes Betreibungsamt um Rechtshilfe ersucht. Diese Haltung nimmt auch das Bundesgericht ein6.