Die Betreibungsämter nehmen auf Verlangen von Ämtern eines anderen Kreises Amtshandlungen vor (Art. 4 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungsämter auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist (Art. 4 Abs. 2 SchKG).