Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Sachverhalt A. Übersicht In der Betreibung Nr. 21579877 gegen „C___“ stellte das Betreibungsamt B___ dem Gläubiger A___ für ein Rechtshilfegesuch und Rechtshilfekosten am 20. Mai 2015 eine Rechnung für Kosten und Gebühren über CHF 42.60 zu (act. 2). B. Prozessgeschichte a) Gegen die erwähnte Rechnung vom 20. Mai 2015 erhob A___ am 22. Mai 2015 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1). b) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B___ datiert vom 29. Mai 2015 (act. 4).