Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 25. August 2015 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 15 3 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B__ Gegenstand Gebührenrechnung Anträge: a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Beschwerde gegen die Gebührenrechnung vom 20. Mai 2015. b) des Betreibungsamtes B___: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Sachverhalt A. Übersicht In der Betreibung Nr. 21579877 gegen „C___“ stellte das Betreibungsamt B___ dem Gläubiger A___ für ein Rechtshilfegesuch und Rechtshilfekosten am 20. Mai 2015 eine Rechnung für Kosten und Gebühren über CHF 42.60 zu (act. 2). B. Prozessgeschichte a) Gegen die erwähnte Rechnung vom 20. Mai 2015 erhob A___ am 22. Mai 2015 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1). b) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B___ datiert vom 29. Mai 2015 (act. 4). c) Am 29. Juni 2015 ersuchte die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt B___ um Mitteilung, wie sich die Rechtshilfekosten des Betreibungsamtes F___ zusammensetzen (act. 7). d) Die Auskunft des beschwerdebeklagten Amtes ging am 2. Juli 2015 bei der Aufsichts- behörde ein (act. 8) und wurde umgehend dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 9). Dieser äusserte sich nicht dazu (act. 10). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Seite 2 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Kosten- bzw. Gebührenrechnung für die Zustellung des Zahlungsbefehls an „C___“ durch das Betreibungsamt B___ bzw. rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt F___ datiert vom 20. Mai 2015 (act. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Mai 2015 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten worden. 1.2. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse2. Der Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem Betreibungsverfahren und Adressat einer Kosten- bzw. Gebührenrechnung des Betreibungsamtes. Damit ist er im oben erwähnten Sinn in seinen Interessen tangiert und zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsver- weigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wor- den ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Bei der Kosten- bzw. Gebührenrechnung des Betreibungsamtes B___ in der Betreibung gegen die Firma „C___“ vom 20. Mai 2015 (act. 2) handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn. 1 Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 40 zu Art. 17 mit weiteren Hinweisen 2 Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 41 zu Art. 17; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 6, Rz. 27 3 Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17; Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 6, Rz. 7 f.; Markus Dieth/Georg J. Wohl, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 Seite 3 1.4 Die Firma „C___“ wurde infolge des Todes des Gesellschafters D___ aufgelöst und die Gesellschaft am 5. Juni 2015 im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht (vgl. Amtsblatt Nr. 26 vom 26. Juni 2015). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dies keine Auswirkungen, da die Firma im Zeitpunkt, als das Betreibungsbegehren gestellt und die Kosten- bzw. Gebührenrechnung erlassen wurde, noch existierte. 2. Materielles 2.1 Allgemeines zur Rechtshilfe Die Betreibungsämter nehmen auf Verlangen von Ämtern eines anderen Kreises Amts- handlungen vor (Art. 4 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungsämter auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist (Art. 4 Abs. 2 SchKG). Gemäss einem Teil der Lehre muss ein Zustellauftrag an ein anderes Amt immer sachlich gerechtfertigt sein und es ist keine requisitorische Zustellung durchzuführen, wenn das Amt die Zustellung durch die Post selber besorgen kann4. Nach Markus Roth/Fridolin Walther5 liegt es demgegenüber (eher) im Ermessen des Betreibungsamtes, zu entschei- den, wie es vorgeht, das heisst, ob es selbst eine Zustellung vornimmt oder ein anderes Betreibungsamt um Rechtshilfe ersucht. Diese Haltung nimmt auch das Bundesgericht ein6. Der Umstand, dass der Schuldner nicht im Betreibungskreis wohnt und deshalb rechts- hilfeweise vorzugehen ist, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Gläubigers. Dazu kommt, dass das Betreibungsamt vor Ort tätig werden muss, wenn zum Beispiel ein 4 Philipp Adam, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 5 zu Art. 7; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, kommentierte Textausgabe orell füssli, Zürich 2012, N. 1 zu Art. 4; Urs Möckli, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2014, N. 2 und 7 zu Art. 4 5 Markus Roth/Fridolin Walther, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 3 f. zu Art. 4 6 BGE 73 III 118 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.2.2 Seite 4 Schuldner auf postalische Zustellungen nicht reagiert. Dass das beschwerdebeklagte Amt das Betreibungsamt F___ um Rechtshilfe ersuchte, ist somit nicht zu beanstanden. 2.2 Kosten für das Rechtshilfegesuch 2.2.1 In der Kosten- bzw. Gebührenrechnung vom 20. Mai 2015 wird unter dem Stichwort „Rechtshilfegesuch“ ein Betrag von CHF 18.30 aufgeführt (act. 2). 2.2.2 Der Beschwerdeführer äusserte, dass er mit der erwähnten Abrechnung nichts anfangen könne. Er habe nie ein Gesuch um Rechtshilfe gestellt und wisse deshalb nicht, wieso er Kosten für ein solches Begehren tragen sollte (act. 1). 2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus (act. 4), es habe am 21. April 2015 aufgrund des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers den Zahlungsbefehl gegen die „C___“ ausgestellt. Die Post habe daraufhin mitgeteilt, dass die „C___“ an der XY-strasse in E___ schon seit Jahren nicht mehr existiere resp. nur noch auf dem Papier. Deshalb sei das Betreibungsamt F___ ersucht worden, den Zahlungsbefehl am Wohnort der Gesellschafterin G___ zuzustellen. Das sei dann so gemacht worden. Anschliessend habe das Betreibungsamt F___ dem Betreibungsamt B___ das Gläubiger-Exemplar des Zahlungsbefehls zusammen mit der Kostenrechnung über CHF 24.30 retourniert. Das Gläubiger-Exemplar des Zahlungsbefehls sei dann unter Verrechnung der gesamten Kosten von CHF 42.60 zurück an den Gläubiger gegangen. Die Kostenrechnung des Betreibungsamtes B___ in Höhe von CHF 18.30 umfasse die Positionen: Rechtshilfe- auftrag an das Betreibungsamt F___ (CHF 8.00), das Porto (CHF 5.30) sowie die Protokollierung (CHF 5.00). 2.2.4 Für die Stellung des Rechtshilfegesuches kann das ersuchende Amt eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erheben und die mit der Auftragserteilung entstandenen Auslagen, wie zum Beispiel Portokosten, verlangen. Eine Ausnahme gilt für die Zustellung des Zah- lungsbefehls; hierfür kann das ersuchende Amt nur die Pauschalgebühr nach Art. 16 GebV SchKG erheben7. Bei einer Forderungssumme bis CHF 100.00 CHF beträgt diese 7.00 (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Die Forderungssumme beläuft sich vorliegend auf CHF 11.00, was der Aufsichtsbehörde aus dem von ihr bereits entschiedenen Verfahren AB 15 2 (Entscheid vom 30. Juni 2015, S. 2) bekannt ist. 7 Philipp Adam, a.a.O., N. 4 zu Art. 7 mit weiteren Hinweisen; BlSchK 2013, S. 235, E. 5.2.3 Seite 5 Zusätzlich sind die Posttaxen, d.h. für eine eingeschriebene Geschäftssendung ein Betrag von CHF 5.30, zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)8. Hingegen darf die Protokollie- rung hier nicht separat verrechnet werden; diese ist in der Gebühr von CHF 7.00 gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bereits enthalten9. Zusammenfassend kann das Betreibungsamt B___ also einen Aufwand von CHF 12.30 in Rechnung stellen. 2.3 Rechtshilfekosten 2.3.1 Die Gebührenrechnung vom 20. Mai 2015 enthält weiter die Position „Rechtshilfekosten“ in Höhe von CHF 24.30 (act. 2). 2.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor (act. 1), er habe weder um Rechtshilfe ersucht noch Rechtshilfe in Anspruch genommen. Demzufolge könne er mit der Kostenrechnung des Betreibungsamtes nichts anfangen. 2.3.3 Auf Nachfrage durch die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs teilte das beschwerdebeklagte Amt mit, dass die Rechtshilfekosten des Betreibungsamtes F___ fol- gende Positionen beinhalten (act. 8): Zustellung Zahlungsbefehl (CHF 10.00), Vorladung inkl. A-Post Porto (CHF 9.00) sowie das Porto für die Rücksendung (CHF 5.30). 2.3.4 Sind in einem Betreibungsverfahren Amtshandlungen ausserhalb des eigenen Betrei- bungskreises vorzunehmen, so hat das die Betreibung führende Amt um Rechtshilfe des für die Vornahme zuständigen Amtes nachzusuchen. Umfasst die Rechtshilfehandlung die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch das ersuchte Amt, so greift für die Gebühr Art. 7 GebV SchKG. Mit dem Gebührenbetrag von CHF 10.00 sind die „normalen“ Ver- richtungen des ersuchten Amtes, also die Zustellung und sämtliche Registrationen im Zusammenhang mit dem Zustellauftrag, abgegolten. Ist jedoch aufgrund der Komplexität der Auftragserledigung ein Requisitionsbericht an das ersuchende Amt notwendig, so kann das ersuchte Amt zusätzlich eine Gebühr nach Art. 5 GebV SchKG (Schriftstück nach Seitenzahl) erheben. Weiter sind die entstandenen Auslagen (zum Beispiel Post- taxen) zu ersetzen10. 8 Philipp Adam, a.a.O., N. 3 zu Art. 13; Reinhard Boesch, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 13 zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.2 9 BlSchK 2013, S. 235, E. 5.2.2 10 Philipp Adam, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 7 Seite 6 Vorliegend konnte der Zahlungsbefehl beim ersten Versuch zugestellt werden; ein Re- quisitionsbericht erübrigt sich somit. Weil mit dem Gebührenbetrag von CHF 10.00 sämtliche Vorkehren des ersuchten Amtes abgegolten sind, besteht auch keine Grund- lage, für eine Vorladung inkl. A-Post-Porto CHF 9.00 in Rechnung zu stellen. Dabei han- delt es sich um eine zur gesetzlichen Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorge- schriebene Amtshandlung, weshalb die Gebührenpflicht vom Bundesgericht bereits als fraglich bezeichnet worden ist. Zu Recht schliesst die Lehre die Kostenüberwälzung von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorkehren grundsätzlich aus. Insoweit besteht keine gesetzliche Grundlage, für eine Abholung des Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt zusätzliche Kosten zu überwälzen11. 2.3.5 Nach dem Gesagten können also Rechtshilfekosten von insgesamt CHF 15.30 (CHF 10.00 gemäss Art. 7 GebV SchKG und CHF 5.30 gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) geschützt werden. 2.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Betreibungsamt B___ anzuweisen, dem Gläubiger A___ eine neue Kosten- bzw. Gebührenrechnung über CHF 27.60 zuzustellen. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)12. 11 Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.2.3 12 Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a; Luzius Eugster, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 9 f. zu Art. 62 Seite 7 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt B___ angewiesen, eine neue Kosten- bzw. Gebührenrechnung über einen Betrag von CHF 27.60 auszustellen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 07.09.2015 an: - A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 8