Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Steuerveranlagung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, nach zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen eine neue Veranlagung zu erlassen.