13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif vor Verwaltungsgericht in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung die pauschale Bemessung angewandt. In sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif wird bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung somit einzelfallweise festgelegt. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass sich im parallelen Verfahren betreffend direkte Bundessteuer (O5V 14 10) weitgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.