Im Rechtsmittelverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Da eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid mit offenem Ausgang grundsätzlich als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 3.2, m.w.H.), sind im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben.