vereinfachten Verfahren abgerechnet werden können und für die übrigen Löhne, die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, zur Auffassung gelangt ist, dass der für die direkten Bundessteuern anwendbare Art. 37a DBG, welcher sein Korrelat in Art. 39b StG für die Staats- und Gemeindesteuern findet, nicht anwendbar ist bzw. eine Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen würde.