Ob Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 163‘880 oder allenfalls lediglich Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 59‘480, die im vereinfachten Verfahren abgerechnet wurden, zur Diskussion stehen, dürfte bei der Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Frage nach einer allfälligen Steuerumgehung, ins Gewicht fallen, weshalb eine diesbezügliche vorgängige Abklärung unabdingbar ist. Dem urteilenden Gericht ist nicht entgangen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung bei ihrer Beurteilung der Anfrage der Vorinstanz (VI-act. 42) bereits davon ausgegangen ist, dass fünf Löhne im Betrag von je Fr. 20‘880 nicht im