In der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 betrug dieser Grenzbetrag Fr. 20’880. Gewisse Autoren plädieren seit jeher dafür, die Einkünfte bei mehreren Arbeitgebern dabei zusammenzuzählen. Übersteigen die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer steuerpflichtigen Person den Grenzbetrag, wäre demnach das vereinfachte Abrechnungsverfahren ausgeschlossen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N 5 zu Art. 37a; ferner dieselben Autoren im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., N 5 zu §37a). Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien kann dies jedoch eindeutig abgeleitet werden.