2.3.4 Art. 2 BGSA richtet sich an die Arbeitgeber und nicht an die Arbeitnehmer, die Löhne beziehen, die vereinfacht abgerechnet werden. Begrenzt wird die Möglichkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens durch den Höchstbetrag des einzelnen Bruttolohnes und den Höchstbetrag der Gesamtlohnsumme aller Arbeitnehmenden; innerhalb dieser Grenzen können sämtliche Einkünfte, die mit der AHV abzurechnen sind und auch tatsächlich abgerechnet werden, dem vereinfachten Abrechnungsverfahren unterstellt werden (LEUCH/ KÄSTLI/LANGENEGGER, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri/Bern 2014, N 9 zu Art. 115a).