So wird etwa ein Arbeitnehmer, der nebst einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit noch ein Verwaltungsratshonorar bezieht, genauso von der vereinfachten Abrechnung erfasst, obwohl dies auch keinen typischen Fall darstellt und gerade eine Person, die ein - gemessen am durchschnittlichen Lohn der eigentlichen Zielgruppe - höheres Einkommen verdient, jedenfalls aus sozialpolitischer Sicht keine Steuererleichterungen in Anspruch nehmen können sollte. Im Gesetzeswortlaut findet sich allerdings keine entsprechende Einschränkung, was in der Praxis dazu geführt hat, dass ohne direkten Zusammenhang zum ursprünglich mit dem Gesetz anvisierten Zweck, ein