2.3.3 Der Beschwerdeführer ist Treuhänder und gehört somit klar nicht zur eigentlichen Zielgruppe des BGSA (vgl. auch die entsprechenden Überlegungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, VI-act. 42, Ziff. 3; Einspracheentscheid, VI-act. 51, Ziff. 2.6). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass auch andere Fälle, die nicht primär