Seite 14 können, wird die Vorinstanz auch bezüglich der in Frage stehenden Löhne der Firma_3 und der Firma_4 nähere Sachverhaltsabklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und gegebenenfalls ergänzend bei den St. Gallischen Steuerbehörden bzw. allenfalls beim Beschwerdeführer selbst vornehmen müssen. Erst nachdem klar feststeht, ob beim Beschwerdeführer überhaupt Einkommen vorliegt oder nicht, wird in einem zweiten Schritt zu prüfen sein, wie dieses gegebenenfalls steuerlich zu erfassen sein wird.