Zusammengefasst ist vorweg zu prüfen, ob ein offenbar zunächst zugunsten des Beschwerdeführers verbuchter Lohn auch tatsächlich zu einem Einkommen in der massgeblichen Steuerperiode geführt hat. Dies ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht abschliessend feststellbar. Ist dem Beschwerdeführer zunächst Einkommen zugeflossen, das er aber nachweislich wieder zurückerstattet hat, so fragt es sich, ob diese Rückgabe fiskalisch beachtlich ist zur Festlegung des Einkommens, oder ob auf einem solchen Einkommen Steuern und Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt werden und die Rückleistung ohne Auswirkung auf diese Abgaben bleibt. Um diese Frage beantworten zu