- Frage 2: Bei der Firma_3 und bei der Firma_4 ist grundsätzlich unbestritten, dass zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Lohn verbucht wurde, was offenbar zu einer entsprechenden Abrechnung mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen geführt hat. Während gemäss Beschwerdeführer diese ursprüngliche Verbuchung aber einem Irrtum entsprach und in der Folge sowohl gegenüber den Steuerbehörden wie der Sozialversicherungsanstalt korrigiert wurde, geht die Vorinstanz von einer unzulässigen Bilanzänderung aus und hält an der Aufrechnung der ursprünglich zugunsten des Beschwerdeführers verbuchten Löhne fest.