Gegebenenfalls werden ergänzend auch die Steuerunterlagen betreffend die Firma_1, Firma_2 und Firma_6 einzuholen sein, um zu prüfen, ob diese Unternehmungen in den von ihnen eingereichten Jahresabschlüssen tatsächlich keine Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer verbucht haben. Stellt sich in Folge dieser näheren Sachverhaltsprüfung heraus, dass der Beschwerdeführer effektiv gar nie einen Lohn von den betreffenden Unternehmungen erhalten hat, kann ihm auch nicht ohne weiteres ein fiktives Einkommen aufgerechnet werden, nur weil eine irrtümliche Abrechnung gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen stattfand, die nachträglich korrigiert wurde.