Allerdings kann daraus allein weiterhin weder eindeutig geschlossen werden, dem Beschwerdeführer sei ein Lohn ausbezahlt und erst nachträglich storniert worden, noch dem Beschwerdeführer sei gar kein Lohn ausbezahlt und ein solcher lediglich irrtümlich mit der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen abgerechnet worden. Ein aktuellerer Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers liegt nicht vor und es ist insbesondere nicht bekannt, ob zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls auch hier eine Stornierung von versehentlich einbezahlten Beiträgen - nach Darstellung des Beschwerdeführers auf Löhnen, die ihm gar nie zugeflossen sind - stattgefunden hat.