2.2.7. In den vorinstanzlichen Akten (VI-act. 41) liegt ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden. Dieser Auszug wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. September 2012 zugestellt. Es ist daraus ersichtlich, dass AHV-Beiträge auf Löhnen von je Fr. 20‘880 brutto der Firma_1, der Firma_2, der Firma_3, der Firma_6 und der Firma_4 einbezahlt wurden. Dies spricht grundsätzlich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar nie einen Lohn von diesen Firmen erhalten.