In den vorinstanzlichen Akten ist eine teilweise abgedeckte Kopie eines Schreibens des kantonalen Steueramtes St. Gallen vom 20. November 2013 (VI-act. 48) betreffend die Firma_3 vorhanden, in welchem folgendes festgehalten ist: „Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Jahresrechnung gemäss der ersten eingereichten Steuererklärung für die Steuerbehörde massgebend ist. Die nachträglich eingereichte Steuererklärung qualifizieren wir als Bilanzänderung. Mit der Verbuchung des Lohnes auf dem Kontokorrent erwarb Herr A___ einen festen Rechtsanspruch auf die Vergütung (Buchungsdatum 30.6.2011).“ Daraus lässt sich schliessen, dass der erst nachträglich eingereichte und