Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr. 20‘880 (vgl. VI-act. 38, Bestätigung vom 20. Januar 2012) wurde auch bei dieser Unternehmung nachträglich storniert (act. 2/6, Bestätigung vom 10. Mai 2013).