Die ursprünglich von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für den Beschwerdeführer abgerechnete Quellensteuer auf einem Bruttolohn von Fr. 20‘880 (vgl. VI-act. 38, Bestätigung vom 27. Januar 2012) wurde nachträglich storniert (act. 2/5, Bestätigung vom 10. Mai 2013). Der Grund für die Stornierung ist aus den Bestätigungen nicht ersichtlich. Seite 11 Mit Beschwerdebeilagen 2/17 ff. liegen der Jahresabschluss 2012 samt Vorjahreszahlen, sowie Auszüge aus Lohnkonti dieser Unternehmung vor. Aus diesen Unterlagen ist keine Lohnzahlung an den Beschwerdeführer ersichtlich.