Für die Steuerbarkeit von Einkommen beim Beschwerdeführer ist letztlich entscheidend, ob er in der in Frage stehenden Steuerperiode ein entsprechendes Einkommen erzielt hat oder nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Offensichtlich fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine Stornierung der ursprünglich vorgenommenen Abrechnung statt; aus welchen konkreten Überlegungen diese Stornierung erfolgte, ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich.