Es lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen, ob die Steuerbehörden des Kantons St. Gallen sich bei der Veranlagung der Unternehmung auf diese oder andere Zahlen abgestützt haben. Während der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, es handle sich um den Jahresabschluss, der Grundlage für die Veranlagung durch die Steuerbehörden in St. Gallen bildete (z.B. Replik, S. 4 oben), geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe erst ab April 2013 versucht, die eingereichten Jahresabschlüsse der in Frage stehenden Firmen zu ersetzen (Vernehmlassung, Ziff. IV 4).