Dem widerspricht der Beschwerdeführer in Ziff. IV/2 der Replik und behauptet, er habe gemäss den definitiven Jahresabschlüssen, welche die in Frage stehenden Gesellschaften mit der Steuerdeklaration 2011 bei der Steuerverwaltung eingereicht hatten, keinen Lohn erhalten und verlangt im Bestreitungsfall die Edition der Steuerunterlagen bei der Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen.