Die Vorinstanz macht geltend, zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen sei festzuhalten, dass dies „die vom Beschwerdeführer nach der Intervention der kantonalen Steuerverwaltung nachträglich (nach rund 1.5 Jahren) korrigierten Jahresabschlüsse sind. Ohne Einreichung der detaillierten Buchungsjournale (mit Datum) können diese nicht relevant sein. Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Fall (nachträgliche Bilanzkorrektur) nicht auf das Massgeblichkeitsprinzip berufen“ (Vernehmlassung, Ziff. IV/3).