Bei diesem steuerrechlichen Einkommensbegriff führen Zuflüsse, denen ein Abfluss gegenüber steht, wie das zum Beispiel beim Schadenersatz oder bei der Rückleistung für ungerechtfertigte Bereicherung der Fall ist, zum vornherein nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Bevor also ein Vermögenszugang dem Reinvermögen zugerechnet wird, ist daher zu prüfen, ob ihm nicht ein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4, m.w.H.).