2.1.1 Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 153‘637 auf mit der Begründung, für die entsprechenden, im vereinfachten Verfahren abgerechneten Lohnzahlungen seien die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 39b StG nicht erfüllt, bzw. es liege im Übrigen ohnehin eine Steuerumgehung vor, würden diese Einkünfte im vereinfachten Verfahren abgerechnet. 2.1.2 Bevor geprüft werden kann, wie es sich mit diesen grundsätzlichen Fragen verhält, ist jedoch festzustellen, um welche Lohnzahlungen es konkret geht.