Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern hat der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer eingereicht. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen wurden die zwei separaten Beschwerden in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O5V 14 8 und O5V 14 10). Seite 4 Das vorliegende Verfahren O5V 14 8 betrifft die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. 2. Materielles 2.1 Vorbemerkungen