Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 (act. 6) verlangte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser hielt mit Replik vom 16. Juli 2014 (act. 10) an seinen Anträgen fest, worauf die Vorinstanz ebenfalls unter Festhaltung an ihren Anträgen am 4. September 2014 duplizierte (act. 14). Beide Parteien verzichteten stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung (Art. 55 Abs. 3 Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache am 7. Januar 2015 in der 5. Abteilung des Obergerichts beraten und darüber entschieden.