D. Gegen diese Steuerveranlagung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 Einsprache (VI-act. 50). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014 teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 173‘500 reduziert (VI-act. 51). Der reduzierte Wert resultierte daraus, dass die in der Steuerveranlagung noch mit dem Bruttowert von Fr. 163‘880 aufgerechneten Einkünfte lediglich noch mit dem entsprechenden Nettowert (reduziert um AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) von Fr. 153‘637 berücksichtigt wurden. An der Aufrechnung hielt die Vorinstanz aber unverändert fest.