C. Am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 183‘800 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 406‘000 veranlagt (VI-act. 49). In der Berechnungsmitteilung begründete die Vorinstanz die Abweichung von dem vom Beschwerdeführer deutlich tiefer deklarierten Einkommen damit, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach Art. 39b Steuergesetz (StG, bGS 621.11) im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, da eine Steuerumgehung vorliege. Die Gewährung des privilegierten Steuersatzes gemäss Art.