B. Gleichzeitig lagen der Vorinstanz diverse Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen bzw. der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden über den Quellensteuerabzug betreffend Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer von insgesamt 16 weiteren Unternehmungen vor (VI-act. 38 und 39). Bei diesen Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 163‘880 (brutto) wurden die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern im vereinfachten Verfahren, welches das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) vorsieht, abgerechnet. Es handelt sich im Einzelnen um folgende vereinfacht abgerechneten Löhne: