A. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer und Verwaltungsrat der C___ Wirtschaftsberatung AG und bezog in der hier massgeblichen Steuerperiode 2011 von dieser Gesellschaft einen Lohn im Betrag von Fr. 31‘594 (netto). In derselben Steuerperiode erzielte der Beschwerdeführer aus einer Nebenerwerbstätigkeit bei der Firma_0 für die er als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, einen Lohn von Fr. 2‘813 (netto). Diese beiden Lohneinkommen hat der Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung (VI-act. 37) ordentlich als Löhne aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Haupt-und Nebenerwerb) deklariert.