Seite 24 Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 1‘500 festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600 ist daran anzurechnen. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario).