Diese grundsätzlichen Überlegungen dazu, ob in Zukunft eine andere mögliche Methode zur Festlegung des steuerbaren Eigenmietwerts gewählt werden soll, ändern jedoch nichts daran, dass im vorliegenden Fall die konkrete Eigenmietwertfestlegung durch die Vorinstanz aus den dargelegten Gründen zu bestätigen ist. 3. Kosten und Entschädigung Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bundesrechtlich geregelt (Art. 144 DBG).