Sobald alle Liegenschaften im Kanton über eine entsprechend neue Schätzung mit eröffneten Mietwert verfügen, wird es dem Gesetz- und Verordnungsgeber bzw. der Staatssteuerkommission, die die Kompetenz hat, Weisungen herauszugeben, möglich sein, diesen Mietwert neu als Grundlage für die Festlegung des steuerbaren Eigenmietwertes festzulegen.