Seite 23 miete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann; für die Berechnung werden das ortsübliche Mietzinsniveau sowie die wertbildenden Faktoren wie Lage, Bauzone, Gebäudegrösse, Beschaffenheit, Ausbaustandard und Umschwung der Liegenschaft sowie die darauf einwirkenden Immissionen berücksichtigt (Art. 13 GSV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 10. Dezember 2014, act. 28, S. 10) ist der Schätzer im Rahmen der Verkehrswertschätzung somit sehr wohl damit betraut, eine konkrete Marktmietschätzung abzugeben.