Der Steuerpflichtige könnte so seine allfälligen Einwendungen direkt im Schätzungsverfahren - und damit beim Schätzer, der die Liegenschaft vor Ort in Augenschein genommen hat - vorbringen, während sich die Steuerverwaltung für die Festlegung des Eigenmietwerts direkt auf diesen im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgelegten Wert abstützen könnte. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Festlegung des Eigenmietwerts auf eine grössere Akzeptanz bei den Liegenschaftsbesitzern stossen würde, als es die eigenständige, schematische Festlegung des Eigenmietwerts durch die Steuerbehörden heute tut.