Es würde ohne Zweifel praktische Vorteile mit sich bringen, wenn der vom Schätzer vor Ort festgelegte Mietwert auch für die Steuerbehörden direkt verbindlich wäre. Der Steuerpflichtige könnte so seine allfälligen Einwendungen direkt im Schätzungsverfahren - und damit beim Schätzer, der die Liegenschaft vor Ort in Augenschein genommen hat - vorbringen, während sich die Steuerverwaltung für die Festlegung des Eigenmietwerts direkt auf diesen im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgelegten Wert abstützen könnte.