Dem Beschwerdeführer ist unverständlich, weshalb die Schätzungskommission, welche die Liegenschaft besichtigt und vor Ort den Verkehrswert ermittelt, nicht gleichzeitig auch den Eigenmietwert des Objekts schätzt, wie es in fast allen Kantonen mit Schätzungen vor Ort der Fall sei (vgl. beispielsweise Beschwerde, Ziff. IV 2.8).