Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, das ausserrhodische System der Mietwertbestimmung vollständig neu zu überdenken. Eine gewisse Schematisierung ist namentlich in Anbetracht dessen unumgänglich, dass die Steuerveranlagungen ein Massenverfahren darstellen, bei dem praktikabilitäts- und veranlagungsökonomischen Aspekten ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Schematische Lösungen zur Verfahrensvereinfachung sind möglich, auch wenn damit notgedrungen die Eigenheiten des Einzelfalls in gewissem Mass vernachlässigt werden. Solche Pauschalierungen sind