Seite 21 unvermeidlich erachtet und sind nach der Rechtsprechung vom Steuerpflichtigen hinzunehmen (vgl. auch LEUCH/KÄSTLI/LANGENEGGER, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Muri-Bern 2014, N 32 zu Art. 25). Selbst mit einer Individualschätzung vor Ort könnte nicht erreicht werden, dass immer absolut eindeutige und präzise Ergebnisse vorliegen und zwar, weil auch die individuelle Bewertungsmethode zwangsläufig von schematisierenden Elementen und subjektiven, beim Schätzer liegenden Faktoren abhängt.