2.6.9. Es ist zu bedenken, dass Schätzungen immer nur Schätzungen sind, das Schätzungsergebnis also immer eine gewisse Unschärfe aufweist. Es besteht daher naturgemäss eine gewisse Bandbreite, innerhalb welcher sich der nach objektiven Kriterien geschätzte Marktmietwert bewegen kann (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar, N 90 zu Art. 21; BGE 123 II 9, E. 4b). Daran würde im Übrigen auch eine direkte Abstützung des steuerbaren Eigenmietwerts auf eine Einzelfallschätzung vor Ort nichts ändern. Auch eine individuelle Schätzung beinhaltet letztlich gewisse Schematisierungen, die nicht immer zu allseits befriedigenden Ergebnissen führen;