entzieht sich als solche der Beurteilung durch das Gericht. Das Obergericht hat nicht die Kompetenz, in einen politischen Entscheid einzugreifen, solange die von der Vorinstanz praktizierte Lösung zur Ermittlung des Eigenmietwerts ver- fassungs- und gesetzeskonform ausgestaltet ist. Von letzterem ist angesichts der von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Regelfall auszugehen.