2.6.8. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Eigenmietwerte im Kanton Appenzell Ausserrhoden im kantonalen Vergleich hoch sind (vgl. z.B act. 18/23). Ob es angezeigt wäre, den zulässigen Spielraum für eine Abweichung nach unten weiter auszunützen, als dies der Kanton Appenzell Ausserrhoden macht - und wie dies beispielsweise im Kanton St. Gallen der Fall ist, weshalb die im Kanton St. Gallen verfügten Eigenmietwerte zum Vornherein nicht aussagekräftig sind für die im Kanton Appenzell Ausserrhoden veranlagten (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer eingereichte Daten zur Liegenschaft am C___weg in D___ SG, act. 14/6) - , ist eine politische Frage und